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17.07.2026

Kinderzuschläge: Keine Nachzahlungen ohne jährlichen Widerspruch

Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen mit drei oder mehr Kindern haben keinen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlungen erhöhter Familienzuschläge für die Jahre 2011 bis 2020, wenn sie ihre Ansprüche nicht jeweils im betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in mehreren Verfahren entschieden. Es hob damit anderslautende Urteile von fünf Verwaltungsgerichten auf.

Die Beamten hatten sich auf das 2021 verabschiedete Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien berufen. Das OVG stellte jedoch klar, dass Nachzahlungen nur für diejenigen Jahre möglich sind, in denen sie ihren Anspruch bereits damals durch einen Antrag oder Widerspruch geltend gemacht hatten.

Nach Auffassung des OVG ergibt sich das eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut: Danach sei der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht "in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird", geltend gemacht hat. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte "für" ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat, argumentiert das OVG.

Dass damit für manche Beamte eine verfassungswidrige Unteralimentation bestehen bleibt, ändere nichts am Ergebnis, da eine anderslautende gesetzliche Regelung fehle. Das OVG ließ die Revision nicht zu. Gegen die Entscheidung kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.07.2026, 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24 und 3 A 1772/24