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18.04.2024

Name Pablo Escobar: Taugt nicht als Unionsmarke

Der Name Pablo Escobar kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter Verweis darauf entschieden, dass die Verkehrskreise den Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung brächten.

Die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen Pablo Escobar für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke angemeldet.

Der 1993 verstorbene kolumbianische Staatsangehörige Pablo Escobar gilt als Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín (Kolumbien) gründete und dessen einziger Chef war.

Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese Escobar wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien am besten kennen würden. Die Gesellschaft Escobar ficht die Zurückweisung an.

Ohne Erfolg: Das EuG hat die Zurückweisung bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die EU gründet: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Das EUIPO habe zutreffend entschieden, dass diese Personen den Namen von Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien. Die Marke würde daher als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen. Gegen das Grundrecht Escobars auf Unschuldsvermutung werde dadurch nicht verstoßen. Denn auch, wenn er nie strafrechtlich verurteilt worden sei, werde er in der spanischen Öffentlichkeit als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.04.2024, T-255/23