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18.04.2024

Hessisches Ried: Wasserrechtlicher Bescheid betreffend Grundwasser-Entnahme rechtmäßig

Der wasserrechtliche Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.08.2013 betreffend die jährliche Entnahme von Grundwasser aus mehreren Brunnen im Jägersburger Wald und Lorscher Wald ist rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden.

Mit Bescheid vom 26.08.2013, nachträglich geändert und ergänzt durch Bescheide vom 29.02.2016 und 17.01.2022, hatte das Regierungspräsidium Darmstadt einem Wasserbeschaffungsverband unter anderem die Bewilligung erteilt, aus insgesamt 13 Brunnen der so genannten Nordgalerie im Jägersburger Wald sowie aus sechs Brunnen der so genannten Südgalerie im Lorscher Wald Grundwasser in einem gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Umfang zu entnehmen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage einer Umweltvereinigung hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22.08.2019 (6 K 1357/13.DA) stellte dieses fest, dass der wasserrechtliche Bescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar sei; eine darüberhinausgehende Aufhebung des Bescheids lehnte das Gericht demgegenüber ab. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass Auswirkungen auf in der Umgebung befindliche Natura-2000-Gebiete nicht hinreichend geprüft worden seien. Gegen das Urteil des VG legten alle Verfahrensbeteiligten Berufung ein.

Der VGH hat die Entscheidung des VG abgeändert und die Klage der Umweltvereinigung vollumfänglich abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat er ausgeführt, der streitgegenständliche wasserrechtliche Bescheid sei rechtmäßig. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser seien eingehalten. Eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers sei durch die genehmigte Entnahme von Grundwasser nicht zu erwarten. Die genehmigte Förderung sei auch mit Naturschutzrecht vereinbar. Durch die Wasserentnahme ergäben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Natura-2000-Gebiete.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 16.04.2024, 4 A 2622/19, nicht rechtskräftig