22.04.2025
Wer bei einer deutschen Finanzbehörde Anträge oder Dokumente in einer Fremdsprache einreicht, muss mit der Aufforderung zur unverzüglichen Übersetzung rechnen. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt, betrifft diese Regelung eine breite Palette von Unterlagen, von einfachen Anträgen bis hin zu komplexen Finanzbelegen. Denn grundsätzlich sei die Amtssprache Deutsch.
In bestimmten Situationen gingen die Anforderungen noch weiter. Die Behörden könnten eine beglaubigte Übersetzung oder sogar die Arbeit eines vereidigten Dolmetschers verlangen. Laut BdSt ist das besonders bei rechtlich sensiblen oder finanziell bedeutsamen Dokumenten der Fall. Der Steuerzahler sei nämlich verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere bei ausländischen Sachverhalten. Übersetzungen seien daher zu erbringen.
Besonders darauf zu achten sei, die geforderte Übersetzung zeitnah vorzulegen, rät der BdSt. Denn ansonsten könne die Finanzbehörde selbst eine Übersetzung in Auftrag geben – auf Kosten des Antragstellers. Die Vergütung orientiere sich am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Der BdSt verweist auf moderne Online-Tools, mit denen es einfacher sei, die Steuererklärung auch ohne perfekte Deutschkenntnisse zu bewältigen. Einige Plattformen böten inzwischen Benutzeroberflächen in Fremdsprachen an, was den Eingabeprozess erheblich vereinfache.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 17.04.2025