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Progressiver Steuersatz

Bei der Einkommensteuer kommt ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Damit erhöht sich der Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen. Ein hohes Einkommen unterliegt damit einem höheren Einkommensteuersatz als ein niedriges Einkommen. Mit dem progressiven Steuersatz soll die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Der Einkommensteuertarif hat 2024 die nachfolgende Struktur (§ 32a Einkommensteuergesetz – EStG):

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 0,– € und 11.6048,– €: Die Steuerbelastung ist 0, da der Grenzsteuersatz 0 % beträgt.

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 11.605,– € und 17.005,– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 14 % und 24 % (Progressionszone I oder »Untere Progressionszone «).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 17.006,– € und 66.760– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 24 % und 42 % (Progressionszone II oder »Obere Progressionszone«).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 66.761,– € und 277.825,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 42 % (Proportionalzone I).

  • zu versteuerndes Einkommen ab 277.826,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 45 % (Proportionalzone II, »Reichensteuer«).

Der Einkommensteuertarif hat 2023 die nachfolgende Struktur (§ 32a Einkommensteuergesetz – EStG):

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 0,– € und 10.908,– €: Die Steuerbelastung ist 0, da der Grenzsteuersatz 0 % beträgt.

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 10.909,– € und 15.999,– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 14 % und 24 % (Progressionszone I oder »Untere Progressionszone «).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 16.000,– € und 62.809– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 24 % und 42 % (Progressionszone II oder »Obere Progressionszone«).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 62.810,– € und 277.825,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 42 % (Proportionalzone I).

  • zu versteuerndes Einkommen ab 277.826,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 45 % (Proportionalzone II, »Reichensteuer«).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32a EStG